Satzung

Satzung des Vereins Die Raumteiler“

§ 1  Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Die Raumteiler“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Eduardstraße 5, Mülheim an der Ruhr.

§ 2  Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Im Gründungsjahr beginnt das Geschäftsjahr mit dem Datum der Eintragung des Vereins im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts und endet mit diesem Kalenderjahr.

§ 3  Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Bildung und Weiterentwicklung einer gemeinschaftlich organisierten Wohnform mit einer sozialen und ökologischen Ausrichtung nach Innen und Außen.

In nachbarschaftlichen Beziehungen soll u.a.

  • Kindern ein vertrautes Umfeld über die Familie hinaus geboten werden,
  • der Vereinzelung und sozialen Isolierung des Einzelnen vorgebeugt werden und
  • das selbstbestimmte Leben auch im Alter unterstützt werden.
  1. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Förderung, Realisierung und Weiterentwicklung einer gemeinschaftlich organisierten Lebens- und Wohnform mit möglichst ausgewogenem Mischungsverhältnis der Generationen
  • Schaffung und Bereitstellung von Gemeinschaftsräumen und –flächen bei ansonsten abgeschlossenen Wohneinheiten in vorzugsweise genossenschaftlich strukturierter Form mit einer Projektgröße von max. 15 – 20 Parteien
  • die zentrumsnahe Wohnlage in Mülheim mit ökologischer Ausrichtung (z.B. Car-Sharing und ÖPNV-Nutzung) sowie ressourcenschonender Bau und Betrieb des Wohnobjektes je nach Lage und finanziellen Voraussetzungen
  • die Entwicklung von Selbst- und Nachbarschaftshilfe durch Erfahrungsaustausch zwischen Interessenten und Wohnprojekten mit vergleichbarer Intention
  • den achtsamen Umgang mit MitbewohnerInnen, Nachbarn und Bürgern
  • den Aufbau einer Begegnungsstätte zur Förderung des kulturellen Lebens und des multikulturellen Miteinanders mit Wirkung in den Stadtteil hinein (z.B. in Form eines Stadtteilcafés, einer offenen Fahrradwerkstatt o.ä.)
  • die angestrebten Kooperationen zu bestehenden Netzwerken und/oder Institutionen des öffentlichen Lebens oder sozialen Einrichtungen (z.B. Netzwerk Broich, Café Fox) sowie zu Vereinen, deren Arbeit und Engagement der Verbesserung des Umweltschutzes dienen (z.B. Mülheimer Klimainitiative oder NABU).

§ 4  Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Alle Funktionsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Vereinsmitglieder und Fördermitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied können ausschließlich natürliche Personen über 18 Jahre werden, welche die Ziele des Vereins ideell, materiell und finanziell durch laufende Zahlungen unterstützen
  3. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Sie unterstützen die Ziele des Vereins ideell, materiell, und/oder mit Geldzuwendungen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können kein Amt im Vorstand übernehmen.
  4. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der in der Beitragsordnung festgelegt wird.
  5. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder über elektronische Medien an den Vorstand zu richten.
  6. Entscheidungen über die zur Neuaufnahme von Mitgliedern anliegenden Anträge werden zweimal im Jahr bei den Mitgliederversammlungen getroffen, und zwar in offener Wahl mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Voraussetzung hierfür ist eine mindestens viermalige Teilnahme des Antragstellers an internen Treffen.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten.
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied auf dessen Wunsch anzuhören.
  5. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde in der folgenden Mitgliederversammlung einlegen. Ihm steht die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte frei. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7  Beiträge

  1. Von Mitgliedern werden Beiträge, sowie ggf. die Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr erhoben. Die Art und Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden in der Beitragsordnung festgelegt. Die Mitgliederversammlung stimmt über diese mit einer Dreiviertel-Mehrheit ab. (siehe Anhang).
  2. Wer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate ab Fälligkeit mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, verliert sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bis zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich darüber hinaus zur aktiven Mitwirkung am Gemeinschaftsprojekt im Rahmen seiner Möglichkeiten.

§ 8  Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9  Vorstand

Der Vorstand i.S.d.§ 26 BGB besteht aus

  • Vorsitzende/r
  • Stellvertreter/in
  • Schriftführer/in
  • Schatzmeister/in (keine Personalunion mit Vorsitz/Stellvertretung)

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die alle zuvor genannten Funktionen erfüllen.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Einsatz der finanziellen Mittel für ein- und denselben Verwendungszweck beschränkt sich auf die vorhandenen Vereinsmittel, maximal jedoch 500,– €. Beträge darüber hinaus bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Dem Vorstand obliegen nachfolgende Aufgaben:

  • Führung der Vereinsgeschäfte
  • Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit

§ 10  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere
  • die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes (Geschäftsbericht, Jahresabschluss, etc.)
  • Beschluss über den Haushaltsplan
  • Festsetzung von Beiträgen und Fälligkeit in einer Beitragsordnung
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  1. Jeweils im ersten und dritten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen postalisch/elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der nach § 5 stimmberechtigten ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sind.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Es wird ein Protokoll über die gefassten Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen angefertigt. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Protokolle können beim Vorstand eingesehen werden.
  6. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein ordentliches Vereinsmitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Folgende Beschlüsse unterliegen einer gesetzlich vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit:
  • Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einer Dreiviertel- Mehrheit
  • Festsetzung von Beiträgen und Fälligkeit erfolgt mit einer Dreiviertel-Mehrheit
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gem. § 12 dieser Satzung erfolgt mit einer Dreiviertel-Mehrheit
  • Satzungsänderungen werden ebenfalls mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen

§ 11  Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, und Email-Adresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft gespeichert und verarbeitet.
  2. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (z.B. auf einer Homepage im internen Mitgliederbereich, Vereinszeitschrift, schwarzem Brett, Schaukasten o.Ä.) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 12  Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das Vermögen in die Nachfolgeorganisation über.
  2. Trifft §12 Abs.1 nicht zu, fällt das Vereinsvermögen an den CVJM Mülheim mit dem Verwendungszweck „Jolanthe – Mülheimer Mittagstisch für Kinder“ oder „Weihnachtsfeier für alleinstehende Menschen“ (Adresse: Christlicher Verein Junger Menschen Mülheim an der Ruhr e. V.; Teinerstraße 3-5, 45468 Mülheim an der Ruhr).

Dies ist die in der Gründungsversammlung am 17. März 2013 vorliegende Fassung der Satzung
(geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Juni 2013;
2. Änderung beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 16.08.2015)